Verjährung von Honorarforderungen
Damit Honorarforderungen nicht verjähren.
Sie haben noch säumige Zahler aus dem Jahr 2001? Dann sollten Sie Acht geben. Denn diese Forderungen verjähren zum 31. Dezember dieses Jahres. Zwar ist bereits am 1. Januar 2002 die so genannte Schuldrechtsreform in Kraft getreten, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren zur Folge hat. Doch zum Schutz des Schuldners, also des Patienten, gilt eine Übergangsregelung: Alle vor dem 1. Januar 2002 fälligen Forderungen fallen unter die kurzen Verjährungsfristen. Sämtliche offene Rechnungen aus dem Jahr 2001 verlieren somit zum Jahresende ihre Gültigkeit.
Dies können Sie nur verhindern, wenn Sie noch vor Ablauf des Stichtags, also des 31. Dezembers, bei der Mahnabteilung des für Sie zuständigen Amtsgerichts einen Mahnbescheid gegen den Schuldner beantragen oder mit Hilfe eines Rechtsanwalts Klage einreichen. Eine weitere Mahnung und Zahlungsaufforderungen reichen nicht aus, um die Verjährung Ihrer Forderungen zu verhindern.
Erkennt der Patient Ihre Forderung eindeutig schriftlich an oder bezahlt gar einen Teil der Rechnung, beginnt die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an erneut. Allerdings muß beides vor Ablauf des 31. Dezembers geschehen.