Funktionstherapeutische Leistungen bei Kronenversorgung


Auch bei der Kronenversorgung können Sie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen berechnen. Zwar herrscht vielfach die Auffaßung vor, dass dies nicht möglich sei. Laut Gebührenverzeichnis ist die Relationsbestimmung durch die GOZ-Positionen 220 bis 222 beziehungsweise 500 bis 504 abgegolten. Aber das gilt nur für die einfache Relationsbestimmung („Bissnahme“), nicht für die zentrische Relationsbestimmung, die durch die GOZ-Position 801 erfasst wird.

Das Ausfüllen eines Befunderhebungsbogens oder einer Notwendigkeitsbescheinigung ist für die Berechnung von funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen nicht notwendig. Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. November 1998 bestätigt die Auffaßung des Amtsgerichts Stuttgart, die in erster Instanz getroffen wurde, dass gnatologische Leistungen nach den GOZ-Positionen 801, 802 und 804 auch ohne Befunderhebung nach GOZ-Position 800 berechnet werden können.

Votre service direct

S'identifier

Panier0

pas de produit dans le panier


Commande directe

Contact

Objet
 
 
 
 
 

Commande catalogue

Choisissez le(s) catalogue(s)



derniers produits vus

Pas de produit trouvé

Onlinerabatt
ab 300 CHF* = 2%

Keine Versandkosten ab CHF 100,-