Heil- und Kostenplan 1


Alte Vordrucke können noch aufgebraucht werden.

KÖLN (MedCon) – Aufgepasst bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans (HPK): Ab dem 1. Juli gelten die kürzlich vom Bundeßchiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung beschlossenen Anpassungen. Vorhandene HKPs aus der ersten Jahreshälfte können jedoch zunächst aufgebraucht werden.

 

  1. Der Heil- und Kostenplan (HKP) wird um eine Anlage (auch HKP Teil 2 genannt) erweitert. Teil 2 ist bei gleich- und andersartigen Versorgungen verpflichtend auszufüllen. Zu den GOZ-Positionen sind gerundete EUR-Beträge anzugeben.
  2. Ist gleich- und/oder andersartiger Zahnersatz geplant, ist neben Teil 1 auch Teil 2 des HKPs der Krankenkasse vor der Behandlung vorzulegen.
  3. Im Heil- und Kostenplan Teil 1 werden unter Erläuterungen/Befund zusätzliche Abkürzungen aufgenommen: ew = ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn, ur = unzureichende Retention.



„Heute war ein guter Tag für den aktiven Patientenschutz“, kommentierte der Vorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Jürgen Fedderwitz, die Entscheidung des Bundesschiedsamtes. „Nun erhält der Patient eine genaue und vor allem verständlichere Information über die Gesamtkosten und seinen Eigenanteil. Das gilt nicht nur für die geplante Versorgung, sondern er weiß auch immer, wie viel er bei der allein aus medizinischen Gründen notwendigen Regelversorgung zu bezahlen hätte. Die Regelversorgung ist sozusagen die Standardleistung der Krankenkasse."

Die Vertreter der Krankenkassen hatten sich bis zuletzt gegen die Regelung gewehrt. So sei künftig eine Beratung bei der Beantragung von Zahnersatz nur noch in Einzelfällen möglich, und eine routinemässige Überprüfung der Abrechnungen sei nicht mehr gewährleistet, argumentierten sie. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen erhielten keine Detailinformationen von den Vertragszahnärzten über die tatsächlich mit den Versicherten abgerechneten Leistungen. Damit entfalle die Möglichkeit einer Korrektur fehlerhafter Zahnarztrechnungen an die Versicherten, hieß es.

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