Verzugszinsen sichern


Zusatz auf Rechnung garantiert Ansprüche

Viele Zahnärzte verschenken bei der Liquidation ihrer privaten Behandlungsfälle bares Geld. Dabei könnten sie das ohne grossen zusätzlichen Aufwand nur mit Hilfe eines kurzen Zusatzes auf der Rechnung schnell ändern. Diese sollte im Übrigen nicht zu spät geschrieben werden.

Zu langes Warten lohnt auf keinen Fall – zumindest nicht, wenn es um finanzielle Forderungen geht: Nach Abschluss eines Behandlungsfalles (nicht einer Behandlung) sollten Sie grundsätzlich gleich eine Rechnung schreiben. Wenn Sie Ihre Rechnungen nur quartalsweise versenden, kostet Sie dies kostbare Liquidität. Leben Sie lieber nach dem Motto: „Was ich hab´, das hab´ ich" und bleiben „flüßig“. Und wenn es trotz aller Bemühungen nicht kommt wie erwartet? Für diesen Fall sollten Sie gleich auf der Rechnung die nötigen Vorkehrungen treffen. Dabei müssen Sie folgende Regeln beachten:

  • Nennen Sie immer ein genaues Zahlungsziel.
  • Versehen Sie die Rechnung darüber hinaus mit dem Zusatz, dass der Patient auch ohne weitere Mahnung in Verzug gerät, wenn er das Zahlungsziel verstreichen läßt, und dass Verzugszinsen anfallen, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt.


Zusatz mit Folgen
Den genannten Zusatz sollten Sie auf keinen Fall vergessen, wenn Sie Wert auf die Verzugszinsen legen. Laut Gesetz gerät ein Verbraucher, der seine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, lediglich dann in Verzug und muß Verzugszinsen bezahlen, wenn die Rechnung auf diesen Fall explizit hinweist. Doch ist der Patient auch Verbraucher?

Per Definition gilt jede „natürliche Person“ als Verbraucher, wenn sie ein Geschäft abschließt, das nicht einem gewerblichen Zweck dient oder aus einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit resultiert. Demzufolge sind Patienten also grundsätzlich auch Verbraucher. Das wirkt sich auf die Höhe der Verzugszinsen aus, die Sie erheben können. Sie liegt bei fünf Prozent.

Aufschlagen können Sie zusätzlich den aktuellen Basiszinßatz der Europäischen Zentralbank, der zurzeit bei 1,17 Prozent liegt und jedes Jahr zum 1. Januar und zum 1. Juli angepasst wird. Den jeweils gültigen Zinssatz schauen Sie im Fall der Fälle einfach im Internet unter basiszinssatz.info nach.

Wenn Sie eine Mahnung schreiben, dann müssen Sie unbedingt daran denken, dass Sie die Rechnung um fünf Euro Mahngebühren erweitern dürfen. Denn gerade das vergessen viele Kollegen.

Gestaltung von Privatrechnungen
Doch wie sollte eine Privatrechnung aussehen? Sind vorgedrucktes Briefpapier mit Briefkopf, Unterschrift und Stempel Pflicht? Grundsätzlich nicht! Laut Gebührenordnung können Sie die Rechnung auch blanko ausdrucken. Aber Vorsicht: Eine solche Rechnung läßt sich problemlos fälschen. Das haben auch viele private Krankenversicherer und Beihilfestellen erkannt und machen Unterschrift und Stempel zur Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit einer Rechnung.

Zwar hat nun zunächst der Patient das Problem, sein Geld von der Krankenversicherung zurückzubekommen, doch das wird dann ganz schnell auch zu ihrem Problem. Aus diesem Grund sollten Ihre Rechnungen vor vornherein bestimmten Ansprüchen genügen.

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