Heil- und Kostenplan 2


Vorhandene Formulare aus der ersten Jahreshälfte dürfen aufgebraucht werden


KÖLN (MedCon) – Die Ausgestaltung eines Heil- und Kostenplans für Zahnersatz ist etwas komplizierter geworden. So wird er um eine Anlage (auch HKP Teil 2 genannt) erweitert. Dieser Teil 2 muss ausgefüllt werden, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. Als Beispiel für eine gleichartige Versorgung seien hier verblendete Kronen außerhalb des Verblendbereichs gemäß der Zahnersatz-Richtlinien, vollverblendete Kronen und vollkeramische Voll- und Teilkronen genannt. Die Abrechnung erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Prothetische Begleitleistungen wie Provisorien werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet. Zu den GOZ-Positionen sind gerundete EUR-Beträge anzugeben. Dies ist einer der Beschlüsse, die das Bundesschiedsamt für die vertragszahnärztliche Versorgung Anfang Juni entschieden hat.


Der Heil- und Kostenplan/Teil 2 soll dem Versicherten zusammen mit dem Heil- und Kostenplan/Teil 1 übersendet werden, allerdings kann der Vordruck kann auch individuell per EDV erstellt werden. Selbst dann dürfen Inhalt, Aufbau und Struktur nicht verändert werden. Zudem werden im Heil- und Kostenplan Teil 1 unter Erläuterungen/Befund die zusätzlichen Abkürzungen ew (= ersetzter, aber erneuerungsbedürftiger Zahn) und ur (= unzureichende Retention) aufgenommen. Die Bestellung des Heil- und Kostenplanes und die Kostenübernahme für den Heil- und Kostenplan erfolgt wie bisher üblich auf der Ebene der Gesamtvertragspartner.

Diese Entscheidungen des Bundesschiedsamt gelten als Bestandteil des Bundesmantelvertrages bereits seit 1. Juli. Man tut also gut daran, spätestens jetzt dies umzusetzen, allerdings dürfen vorhandene Heil- und Kostenpläne aus der ersten Jahreshälfte zunächst aufgebraucht werden. Der Schiedsspruch war notwendig geworden, weil sich die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen bei dem Verwaltungsinstrument HKP hinsichtlich Bezuschussung und Abrechnung nicht einigen konnten.

Dr. Jürgen Fedderwitz, Vorsitzender der KZBV, begrüßte die Entscheidung des Bundesschiedsamtes, da der Patient eine genaue und verständlichere Information über die Gesamtkosten und seinen Eigenanteil erhalte. Er glaubt, dass der vorübergehende Rückgang der Zahnersatzbehandlungsfälle in den ersten Monaten des Jahres vor allem darauf zurückzuführen sei, dass die Krankenkassen eine Übergangsregelung verweigert hatten.

Die gute Botschaft für die Zahnärzte: Mittlerweile normalisieren sich laut KZBV die Abrechnungszahlen wieder. Nach Angaben des Zahnärztechefs legten die Zahnärzte im neuen Zuschusssystem ein moderates Abrechnungsverhalten an den Tag. Eine Verteuerung von Privatleistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, sei nicht zu beobachten. Auch lägen den KZVen keine Patientenbeschwerden über Verteuerungen vor.

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