Ausländische Patienten beim Zahnarzt


Behandlung ohne vorherig Genehmigung durch die Gesetzliche Krankenkaße


KÖLN (MedCon) – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die ambulante ärztliche Behandlung im Ausland nicht mehr von einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse abhängig gemacht werden darf (Urteil in der Rechtssache C-385/99 vom 13. Mai 2003). Das dürfte für spezialisierte Zahnärzte, die im Ausland rare Leistungen anbieten, interessant sein, aber auch für jene Zahnärzte, die in Regionen Deutschlands mit nahen Grenzen zum EU-Ausland arbeiten. Die Konkurrenz in diesen Gebieten könnte nach dem Urteil schärfer werden.

Viele Privatkrankenkassen billigen bereits jetzt ihren Versicherten zu, ungefragt im EU-Ausland einen Arzt der Wahl aufzusuchen und die Kosten erstatten. Dagegen wollen die gesetzlichen Versicherungen in der Regel vorher gefragt werden. Dieser Wunsch wurde im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Klägerin Müller-Fauré hatte im Oktober und November 1994 während eines Urlaubs in Deutschland einen Zahnarzt besucht, ohne vorher die Genehmigung ihrer Krankenkasse eingeholt zu haben. Nach ihrer Rückkehr in die Niederlande beantragte sie bei ihrer Krankenkasse Zwijndrecht die Erstattung der Kosten für ihre Behandlung (Einsetzen von sechs Kronen und einer festsitzenden Prothese). Diese weigerte sich jedoch, die Kosten der Therapie zu erstatten, da die Behandlung in den Niederlanden hätte erfolgen müssen.

Der EuGH beschied, dass dies steht dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs entgegensteht. Versicherte dürften EU-weit so genannte „Sachleistungen” ambulant und genehmigungsfrei in Anspruch nehmen. Entsprechend ihrem Urteil kann der Patient mit seinem Zahnarzt im Ausland eine Therapie vereinbaren. Die Rechnung muss dann im Inland bis auf gewisse Abzüge erstattet werden.

Das Urteil könnte Auswirkungen etwa für Länder mit Behandlungsengpässen. Es könnte sich für deutsche Ärzte Chancen bieten, Patienten aus dem EU-Ausland anzulocken. Eine neue EU-Krankenversicherungskarte soll das Prozedere künftig erleichtern. Vorerst ist es jedoch wohl ratsam, sich an den Regelungen zu orientieren, wie sie im Merkblatt der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) für die Grundzüge der vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die nach zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung haben, erläutert werden.

So hat auch die KZBV das Urteil begrüßt. Allerdings macht ihr Vorsitzender Dr. Jürgen Fedderwitz darauf aufmerksam, dass unklar bleibt, aus welchen „Töpfen“ derartige Auslandsleistungen bezahlt werden. „Keinesfalls werden wir es widerstandslos hinnehmen, wenn diese Leistungen aus unserem Budget bezahlt werden“, stellte Dr. Fedderwitz fest.


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